Michael Abraham ist Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Familienrecht und für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht

Nun naht sie, die dunkle Jahreszeit und Weihnachten steht schon wieder fast vor der Tür. Doch wie so oft, spielt einem das Leben kurz vor dem Fest der Liebe einen Streich. Die Trennung steht ins Haus, doch was passiert mit den Kindern?

Grundsätzlich steht den verheirateten Eltern kraft Gesetzes die elterliche Sorge oder auch das Sorgerecht gemeinsam zu. Die elterliche Sorge besteht auch im Falle einer Trennung oder Scheidung kraft Gesetzes weiter fort. Ein alleiniges Sorgerecht wird nur auf Antrag unter strengen Voraussetzungen gewährt.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat die Mutter kraft Gesetzes die elterliche Sorge, sofern die nicht verheirateten Eltern nicht erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.

Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge. D. h. dass die Eltern für das Wohlergehen des Kindes Sorge tragen, es erziehen, pflegen, beaufsichtigen, seinen Aufenthalt bestimmen sowie auch dessen Vermögen gewissenhaft zu verwalten haben.

In der Regel wird es so sein, dass das Kind bei einem Elternteil verbleibt und bezüglich des Umgangs mit dem anderen Elternteil eine Regelung getroffen wird.

Oft jedoch stellt sich dann die Frage, welche Entscheidungen allein getroffen werden dürfen, welche gemeinsam und –was muss überhaupt abgesprochen werden?

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, regelt alle Angelegenheiten des täglichen Lebens. In Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, sind Entscheidungen jedoch gemeinsam zu fällen. D.h. dass diesbezüglich Absprachen zu treffen sind und der andere Elternteil ein Mitspracherecht hat, was geschieht. So z.B. bei einem anstehenden Schulwechsel oder bei schweren medizinischen Eingriffen, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt.

Von der Personensorge mit eingeschlossen, ist ferner auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses stellt oftmals den Streitpunkt dar. Es beschreibt das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, d.h. festzulegen, bei welchem Elternteil das Kind bei Trennung der Eltern leben soll.

Ferner hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, einen Anspruch auf Umgang mit dem minderjährigen Kind bzw. das Kind einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Praktische Bedeutung erlangt das Umgangsrecht also bei Getrenntleben der Eltern. Hervorzuheben ist aber nicht nur das Recht auf Umgang des Elternteils mit dem Kind, sondern auch die Pflicht des Umgangs mit dem Kind!

Des Weiteren hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt den Umgang mit dem getrennt wohnenden Elternteil zu ermöglichen, zu fördern und Störungen zu unterlassen.

Vom Umgangsrecht mitumfasst sind aber auch Rechte Dritter, auf Umgang mit dem Kind bzw. des Kindes mit Dritten.

Hierzu zählen z.B. die Großeltern und Geschwister. Entscheidend ist jedoch, dass der Umgang dem Wohle des Kindes dient. Wann dies der Fall ist, ist im Zweifel durch das Familiengericht zu klären.

 

Rechtlichen Rat benötigt?

Hinsichtlich etwaiger Fragestellungen,die sich in diesem Zusammenhang ergeben empfhielt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. Ihr Ansprechpartner für das Familienrecht ist Rechtsanwalt Herr Michael Abraham, der als Fachanwalt für Familienrecht bei rechtlichen Fragestellungen zur Seite steht und Sie erforderlichfalls in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung vertritt.

 


Sollten Sie diesbezüglich unseren rechltichen Rat benötigen, stehen wir Ihnen gerne in in unserem Hauptstandort in Lüneburg in der Lünertorstraße 4 zur Verfügung.

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