Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung – in Zeiten der Corona-Krise

Die behördlichen Anordnungen zur Schließung von Geschäften, Gaststätten, Cafés, Hotels und vielen anderen Einrichtungen bedeutet für zahlreiche Gewerbetreibende einen erheblichen Schaden. Viele Gewerbetreibende verfügen über eine Betriebsunterbrechungsversicherung oder Betriebsschließungsversicherungen.

Diese Versicherungen sollen normalerweise dafür sorgen, dass der Verdienstausfall ersetzt wird, wenn Mitarbeiter ansteckende Krankheiten haben oder das Gesundheitsamt den Laden wegen Salmonellen oder Legionellenverdacht schließt. Diese Versicherung zahlt dann für jeden Tag einen vorher vereinbarten Ausfallbetrag – meist 30 Tage lang, manchmal länger.


Die Praxis zeigt: Versicherer zahlen im Falle der Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Corona-Krise in der Mehrzahl der Fälle nicht.


Das Problem: Erreger wie SARS-CoV-2/COVID-19 stehen nicht in den Versicherungspolicen


In den Betriebsschließungsversicherungen gibt es erhebliche Qualitätsunterschiede, die entweder durch unterschiedliche Bedingungstexte oder durch kontroverse rechtliche Auffassung begründet sind. Das Problem ist, dass der Erreger SARS-CoV-2/COVID-19 bisher in keiner der Policen genannt ist, da dieser erst zum 01.02.2020 in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten aufgenommen wurde.

Viele Versicherer argumentieren hierzu, dass nur die meldepflichtigen Krankheiten bzw. Erreger gem. §§ IfSG (Infektionsschutzgesetz) versichert sind, welche in den Bedingungen ausdrücklich genannt sind, nicht jedoch neuartige und bisher unbekannte Fälle.

Dies ist jedoch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht der Bedingungen nicht zu erkennen, weshalb der Versicherer in einem solchen Fall dennoch leistungspflichtig ist.

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