BGH: Ticket­portal haftet nicht für Konzert-Ausfall wegen Corona

Ent­schädigung durch Wert­gutschein nach Absage von Veranstaltung wegen Corona zumutbar

(Bundesgerichtshof, , Urteil vom 13.07.2022, Az. VIII ZR 329/21)

Ticket­käufer, deren Veranstaltung in der Corona-Pandemie ausfallen musste, können ihr Geld nicht von Internet­portalen wie Eventim zurück­fordern. Ansprüche gibt es demnach nur gegen den Veranstalter. (Az. VIII ZR 329/21)

Konzert wegen Corona abgesagt

Die Klägerin hatte Ende 2019 für etwas mehr als 300 Euro fünf Konzert­karten gekauft. Das Konzert sollte am 21. März 2020 in Berlin stattfinden, musste wegen Corona aber abgesagt werden. Einen Wert­gutschein des Ver­anstalters lehnte die Frau ab. Sie forderte das Geld von CTS Eventim zurück und zog schließlich vor Gericht.

BGH: Keine Vertragsverletzung durch Verkaufsstelle

Dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage, wie jetzt in letzter Instanz der BGH entschied. Ein Ticket­anbieter haftet demnach üblicherweise nicht für die Durchführung der Veranstaltung – er hat seinen Teil des Vertrags erfüllt, sobald er dem Käufer oder der Käuferin die Eintritts­karten aushändigt. Auf alles Weitere habe er keinen Einfluss – und das sei „einem ver­ständigen durch­schnittlichen Erwerber“ auch bekannt, so die Richter. Es könne auch niemand erwarten, sich bei einer Absage nur mit der Vorverkaufs­stelle und nicht mit dem Veranstalter auseinandersetzen zu müssen.

Gutschein abgelehnt

In diesem Fall hatte CTS Eventim sogar die Abwicklung übernommen und den Betroffenen Gutscheine angeboten. Dieses Instrument hatte der Gesetzgeber extra geschaffen, um die Veranstalter in der Pandemie vor massenhaften Rück­forderungen zu bewahren. Wer seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst hat, kann die Auszahlung verlangen. Die Frau hatte sich darauf nicht einlassen wollen.

Gutscheinlösung ist zumutbar

Nach Ansicht der Richterinnen und Richter wäre das aber zumutbar gewesen: Der Wert müsse laut Gesetz auch Vorverkaufs­gebühren umfassen. Die Klägerin habe also die Möglichkeit ausgeschlagen, „im Ergebnis vollständig – wenn auch vorüberg­ehend nur in Form eines Wertgut­scheins – für den Ausfall der Veranstaltung entschädigt zu werden“.